Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Ver­trag 
(1) Ein Ver­trag mit der Fir­ma Sicher­heits­di­enst & Detek­tei YIGIT (nach­fol­gend: Ver­wen­derin) kommt zus­tande, wenn dem Ver­tragspart­ner (nach­fol­gend: Auf­trags­ge­ber) eine Auf­trags­bestä­ti­gung in Textform zuge­ht.
(2) Nebenabre­den, Änderun­gen, Ergänzun­gen oder Ein­schränkun­gen des Ver­trages bedür­fen der Textform, soweit nichts Anderes vere­in­bar ist.
(3) Der Ver­trag hat eine Laufzeit von einem Jahr, es sei denn, eine andere Laufzeit ist zwis­chen der Ver­wen­derin und dem Auf­tragge­ber vere­in­bart. Wird der Ver­trag nicht drei Monate vor Ablauf der Ver­tragszeit gekündigt, so ver­längert er sich jew­eils um ein weit­eres Jahr.
(4) Bei Tod des Auf­tragge­bers tritt der Recht­snach­fol­ger in den Ver­trag ein, es sei denn, dass der Gegen­stand des Ver­trages haupt­säch­lich auf per­sön­liche Belange, ins­beson­dere den Schutz der Per­son des Auf­tragge­bers, abgestellt war.

2. All­ge­meine Dien­staus­führung 
(1) Die Tätigkeit der Ver­wen­derin umfasst je nach Ver­trag Ermit­tlungs­di­en­ste, Detek­ti­vaufträge (Einzel­han­delde­tek­tiv), Bewachungs­di­en­ste, Werk-/Ob­jek­tschutz, Emp­fangs­di­en­ste, Ver­anstal­tungss­chutz, Wert­trans­port, Streifen-/Re­vier­fahrten, oder Son­der­di­en­ste.
(2) Die Ver­wen­derin erbringt ihre Tätigkeit als Dien­stleis­tung (keine Arbeit­nehmerüber­las­sung gemäß Gesetz über gewerb­smäßige Arbeit­nehmerüber­las­sung vom 7. August 1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei sie sich ihres Per­son­als als Erfül­lungs­ge­hil­fen bedi­ent. Die Auswahl des beschäftigten Per­son­als und das Weisungsrecht liegt – ausgenom­men bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauf­tragten Wach- und Sicher­heit­sun­ternehmen.
(3) Die Ver­wen­derin ist zur Erfül­lung aller geset­zlichen, behördlichen, sozial­rechtlichen und beruf­sgenossen­schaftlichen Verpflich­tun­gen gegenüber ihren Mitar­beit­ern allein ver­ant­wortlich.
(4) Die Ver­wen­derin ist berechtigt, in Übere­in­stim­mung mit dem Auf­tragge­ber, sich zur Erfül­lung ihrer Verpflich­tun­gen ander­er gemäß §34aGewO zuge­lassen­er und zuver­läs­siger Unternehmen zu bedi­enen.
(5) Die Mitar­beit­er der Ver­wen­derin haben während der Dien­stzeit das Hausrecht/Platzrecht in gle­ichem Umfang wie der Auf­tragge­ber.

3. Bege­hungsvorschrift 
Im Einzelfall ist für die Aus­führung des Dien­stes allein die schriftliche Bege­hungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisun­gen des Auf­tragge­bers entsprechend die näheren Bes­tim­mungen über die Rundgänge, Kon­trollen und die son­sti­gen Dien­stver­rich­tun­gen, die vorgenom­men wer­den müssen. Änderun­gen und Ergänzun­gen der Bege­hungsvorschrift bedür­fen der schriftlichen Vere­in­barung. Soweit unvorherse­hbare Not­stände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorge­se­henen Kon­trollen, Rundgän­gen und son­sti­gen Dien­stver­rich­tun­gen Abstand genom­men wer­den.

4. Schlüs­sel und Not­fal­lan­schriften 
(1) Die für den Dienst erforder­lichen Schlüs­sel sind vom Auf­tragge­ber rechtzeit­ig und kosten­los zur Ver­fü­gung zu stellen.
(2) Für Schlüs­selver­luste und für vorsät­zlich oder fahrläs­sig durch das Dien­st­per­son­al her­beige­führte Schlüs­selbeschädi­gun­gen haftet die Ver­wen­derin. Der Auf­tragge­ber gibt der Ver­wen­derin die Anschriften bekan­nt, die bei ein­er Gefährdung des Objek­tes auch nachts tele­fonisch benachrichtigt wer­den kön­nen. Anschriftenän­derun­gen müssen der Ver­wen­derin umge­hend mit­geteilt wer­den. In den Fällen, in denen die Ver­wen­derin über aufgeschal­tete Alar­man­la­gen die Alar­mver­fol­gung durchzuführen hat, ist vom Auf­tragge­ber die Benachrich­ti­gungsrei­hen­folge anzuord­nen.

5. Unter­brechung der Bewachung 
(1) Im Kriegs- oder Streik­falle, bei Unruhen und anderen Fällen höher­er Gewalt kann die Ver­wen­derin den Dienst, soweit dessen Aus­führung unmöglich wird, unter­brechen oder zweck­entsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unter­brechung ist die Ver­wen­derin verpflichtet, das Ent­gelt im Ver­hält­nis zu den ersparten Löhne für die Zeit der Unter­brechung zu ermäßi­gen.

6. Bean­stan­dun­gen 
(1) Bean­stan­dun­gen jed­er Art, die sich auf die Aus­führung des Dien­stes oder son­stige Unregelmäßigkeit­en beziehen, sind unverzüglich nach Fest­stel­lung fer­n­mündlich und anschließend in Textform der Ver­wen­derin zwecks Abhil­fe mitzuteilen.
(2) Wieder­holte oder grobe Ver­stöße in der Aus­führung des Dien­stes berechti­gen nur dann zur frist­losen Lösung des Ver­trages, wenn die Ver­wen­derin nach Benachrich­ti­gung in Textform nicht in angemessen­er Frist – spätestens inner­halb von sieben Werk­ta­gen – für Abhil­fe sorgt.

7. Vorzeit­ige Vertragsauflösung/ Stornierun­gen / kurzfristige Auf­tragserteilun­gen 
(1) Bei Umzug des Auf­tragge­bers sowie bei Verkauf oder son­stiger Auf­gabe des Wachob­jek­tes kann der Auf­tragge­ber das Ver­tragsver­hält­nis mit ein­er Frist von einem Monat kündi­gen.
(2) Gibt die Ver­wen­derin den Wach­bezirk auf oder verän­dert sie ihn, so ist sie eben­falls zu ein­er vorzeit­i­gen Lösung des Ver­trages unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von einem Monat berechtigt.
(3) Das Auf­tragsstorno bei Einze­laufträ­gen beträgt 10 % des Auf­tragsvol­u­mens bis zum 25. im vor­ange­gan­genen Monat. Bei Stornierun­gen im laufend­en Monat erfol­gt die Berech­nung der Min­dest­di­en­stzeit von 7,0 Stun­den ohne Fahrt­gelder und Zula­gen, je Schicht/Mitarbeiter.
(4) Bei Auf­tragserteilun­gen ab dem 25. des laufend­en Monates für den Fol­ge­monat berech­net die Ver­wen­derin wegen kurzfristiger Auf­tragserteilung einen Zuschlag für kurzfristige Buchung von 50,00 € net­to als Pauschale. Bei Auf­tragserteilung bis 5 Tage vor Auf­trags­be­ginn berech­net die Ver­wen­derin eben­falls einen Zuschlag für kurzfristige Buchung von 50,00 € net­to als Pauschale. Bei Buchung unter­halb von 5 Tagen vor Auf­trags­be­ginn berech­net die Ver­wen­derin einen Zuschlag von 25 % auf den Stun­den­grund­lohn ohne Zuschläge.

8. Preis­er­höhung 
(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von geset­zlichen Steuern, Abgaben, Ver­sicherung­sprämien, Lohn- und Lohn­nebenkosten, ins­beson­dere durch den Abschluss neuer Lohn‑, Man­tel- oder son­stiger Tar­ifverträge, die zu ein­er Erhöhung der Kosten der vere­in­barten Leis­tung führen, ist die Ver­wen­derin berechtigt, das Ent­gelt um den Betrag in gle­ich­er Weise zu verän­dern, um den sich durch die Veränderung/Neueinführung der Lohn‑, Lohn­nebenkosten und son­stiger o. g. Kosten der Stun­den­ver­rech­nungssatz für die Aus­führung des Auf­trages geän­dert hat, zuzüglich der jew­eils gülti­gen geset­zlichen Steuern und Abgaben. Aus­re­ichend für die Gel­tend­machung verän­dert­er Lohnkosten ist eine entsprechende Bestä­ti­gung des Bun­desver­ban­des für Sicher­heitswirtschaft (BDSW).
(2) Kosten­er­höhun­gen einzel­ner Kostenbe­standteile kön­nen nur insoweit weit­ergegeben wer­den, als diese nicht durch Kostensenkun­gen bei anderen Kostenbe­standteilen aus­geglichen wer­den kön­nen.
(3) Die Preis­er­höhung tritt zum Beginn des näch­sten Monats in Kraft, wenn sie dem Auf­tragge­ber bis zum drit­ten Werk­tag des voraus­ge­gan­genen Monats unter Offen­le­gung der Kostenkalku­la­tion und Nach­weis der geän­derten Kosten­fak­toren, bekan­nt­gegeben wurde. 
(4) Bei ein­er ein­ma­li­gen Preis­er­höhung von mehr als 50 % des ursprünglichen Ent­gelts ste­ht dem Auf­tragge­ber ein Son­derkündi­gungsrecht mit ein­er Frist von zwei Wochen zum Monat­sende zu. Ein Son­derkündi­gungsrecht beste­ht nicht, wenn durch wieder­holte Preis­er­höhun­gen während des gesamten Ver­tragsver­hält­niss­es, inklu­sive Ver­tragsver­längerun­gen, das Ent­gelt auf über 150 % des ursprünglich vere­in­barten Ent­gelts ansteigt. 

9. Zahlung des Ent­gelts 
(1) Das Ent­gelt für den Ver­trag ist, soweit nichts anderes vere­in­bart ist, monatlich im Voraus, spätestens zum drit­ten Werk­tag eines jeden Monats, zu zahlen.
(2) Aufrech­nun­gen gegenüber der Ver­wen­derin sind nicht ges­tat­tet, es sei denn, es han­delt sich um unbe­strit­tene oder recht­skräftig fest­gestellte Forderun­gen. 
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mah­nung und Frist­set­zung ruht die Leis­tungsverpflich­tung der Ver­wen­derin neb­st ihrer Haf­tung, ohne dass der Auf­tragge­ber von der Zahlung für die Ver­tragszeit oder vom Ver­trag über­haupt ent­bun­den ist. 
(4) Die zur Gefahren­ab­wehr ver­wen­de­ten Hil­f­s­mit­tel wer­den nach dem Ein­satz geson­dert berech­net. 
(5) Bei Einze­laufträ­gen, wie z.B. Ver­anstal­tun­gen, Nachtwache etc. stellt der Auf­tragge­ber alko­hol­freie Getränke sowie notwendi­ge Verpfle­gung kosten­frei zur Ver­fü­gung. Sollte der Auf­tragge­ber dieser Verpflich­tung nicht nachkom­men, so verpflichtet er sich, einen pauschalen Verpfle­gungsmehraufwand in Höhe von 10,00 € zzgl. der geset­zlichen MwSt. pro Schicht und Mitar­beit­er zu entricht­en. 

10. Haf­tung und Haf­tungs­be­gren­zung 
(1) Die Haf­tung der Ver­wen­derin für Sach- und Ver­mö­genss­chä­den ist in Fällen leicht fahrläs­siger Schadensverur­sachung auf die durch den Haftpflichtver­sicherungss­chutz der Ver­wen­derin gedeck­ten Schaden­shöch­st­sum­men beschränkt. Dem Ver­sicherungsver­trag liegen die All­ge­meinen Haftpflichtver­sicherungs­be­din­gun­gen (AHB) und die Bedin­gun­gen für die Haftpflichtver­sicherung von Bewachung­sun­ternehmen zu Grunde. Von diesem Ver­sicherungss­chutz aus­geschlossen sind ins­beson­dere Schä­den, die mit der eigentlichen Sicher­heits­di­en­stleis­tung nicht in Zusam­men­hang ste­hen. Die Haf­tung für son­stige Fälle der schuld­haften Verur­sachung von Sach- und Ver­mö­genss­chä­den bleibt unberührt, ins­beson­dere sind Sach- und Ver­mö­genss­chä­den von der Haf­tungs­beschränkung ausgenom­men, die durch Ver­let­zun­gen von wesentlichen Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung der Auf­tragge­ber ver­trauen darf, entste­hen. 
(2) Die Haf­tung der Mitar­beit­er der Ver­wen­derin für Sach- und Ver­mö­genss­chä­den ist in Fällen leicht fahrläs­siger Schadensverur­sachung auf die bei ver­gle­ich­baren Geschäften dieser Art typ­is­chen und vorherse­hbaren Schä­den beschränkt. Die Haf­tung für son­stige Fälle der schuld­haften Verur­sachung von Sach- und Ver­mö­genss­chä­den bleibt unberührt. 
(3) Die Haf­tung für Per­so­n­en­schä­den bleibt unberührt. Die Ein­schränkun­gen der Absätze 1 und 2 gel­ten nur für Sach- und Ver­mö­genss­chä­den. 

11. Gel­tend­machung von Haftpflich­tansprüchen 
(1) Schadenser­satzansprüche müssen inner­halb ein­er Frist von vier Wochen nach­dem der Anspruchs­berechtigte, seine geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen von dem schädi­gen­den Ereig­nis und der schädi­gen­den Per­son Ken­nt­nis erlangt haben, gegenüber der Ver­wen­derin in Textform gel­tend gemacht wer­den. Kann inner­halb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bes­timmt wer­den, so ist aus­re­ichend, aber auch erforder­lich, dass der Schaden dem Grunde nach gel­tend gemachte wird. Schadenser­satzansprüche, die nicht inner­halb dieser Frist gel­tend gemacht wer­den, sind aus­geschlossen. 
(2) Der Auf­tragge­ber ist fern­er verpflichtet, der Ver­wen­derin unverzüglich Gele­gen­heit zur geben, alle erforder­lichen Fest­stel­lun­gen zur Schadensverur­sachung, zum Schadensver­lauf und zur Schaden­shöhe selb­st oder durch Beauf­tragte zu tre­f­fen. Schaden­saufwen­dun­gen, die dadurch entste­hen, dass der Auf­tragge­ber seinen vorste­hen­den Verpflich­tun­gen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Las­ten. 

12. Haf­tungsnach­weis 
Die Ver­wen­derin ist verpflichtet, eine Haftpflichtver­sicherung im Rah­men der über­nomme­nen Haf­tung, deren Gren­zen sich aus Zif­fer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auf­tragge­ber kann den Nach­weis über den Abschluss ein­er solchen Ver­sicherung ver­lan­gen. 

13. Abwer­bungsver­bot und Ver­tragsstrafe 
(1) Dem Auf­tragge­ber ist es nicht ges­tat­tet, Mitar­beit­er der Ver­wen­derin zur Auflö­sung ihres Arbeitsver­hält­niss­es und zur Begrün­dung eines neuen Dienst- und Arbeitsver­hält­niss­es als selb­st­ständi­ge oder unselb­st­ständi­ge Mitar­beit­er des Auf­tragge­bers zu ver­an­lassen. Diese Bes­tim­mung gilt auch noch sechs Monate nach Beendi­gung des Ver­trages. 
(2) Ver­stößt der Auf­tragge­ber schuld­haft gegen die Bes­tim­mungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, der Ver­wen­derin für jeden Fall der Zuwider­hand­lung eine von der Ver­wen­derin nach bil­ligem Ermessen festzuset­zende Ver­tragsstrafe, deren Angemessen­heit im Stre­it­fall durch das zuständi­ge Gericht zu über­prüfen ist, zu zahlen. 

14. Daten­schutz 
Für die Ver­ar­beitung und den Schutz per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en gel­ten im Rah­men des Ver­tragsver­hält­niss­es die Bes­tim­mungen der Verord­nung (EU) 2016/679 (Daten­schutz-Grund­verord­nung) und nach Maß­gabe des § 8 der Verord­nung über das Bewachungs­gewerbe (BewachV) das Bun­des­daten­schutzge­set­zes (BDSG) in ihrer jew­eils gülti­gen Fas­sung. 

15. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand 
Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist der bei Ver­tragsab­schluss gültige Sitz der Geschäft­sleitung der Ver­wen­derin, soweit der Auf­tragge­ber Kauf­mann, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts ist oder es sich um öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen han­delt. Diese Gerichts­stand-Vere­in­barung gilt aus­drück­lich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Ver­tragsab­schluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhn­lichen Aufen­thalt­sort ver­legt. b) Ansprüche aus dem Ver­tragsver­hält­nis im Wege des Mah­n­ver­fahrens gel­tend gemacht wer­den. 

16. Infor­ma­tion­spflicht­en nach dem Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gungs­ge­setz 
Für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen der Ver­wen­derin und einem Ver­brauch­er wäre die bun­desweite All­ge­meine Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle zuständig. Diese kann vom Ver­brauch­er unter fol­gen­der Adresse erre­icht wer­den: 
All­ge­meine Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle des Zen­trums für Schlich­tung e. V.
Straßburg­er Straße 8
77694 Kehl am Rhein 
Tele­fon: +49 7851 7957940
Tele­fax: +49 7851 7957941 
E‑Mail: mail@verbraucher-schlichter.de 
Web­seite: www.verbraucher-schlichter.de 

Die Ver­wen­derin ist zu ein­er Teil­nahme an einem solchen Schlich­tungsver­fahren nicht bere­it.   


Stand 01.03.2021